Thurgauer Hundegesetz

 

Die Ausbildungspflicht von Hundehaltern im Kanton Thurgau ist in der Hundegesetzgebung geregelt, deren Vollzug in der Obhut der Politischen Gemeinden liegt. Gemäss § 1b Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG; RB 641.2) muss, wer einen Hund mit einem Erwachsenengewicht von mindestens 15 Kilogramm hält, innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Tieres einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen (§1b Abs. 1 HundeG). Die anerkannte praktische Hundeerziehung umfasst einen Kurs mit mindestens zehn Lektionen mit Lerninhalten wie Leinenführigkeit, allgemeinem Gehorsam und Verhalten in der Umwelt und, sofern es das Alter des Hundes zulässt, einen Welpenkurs. Der Hundehalter hat den Besuch des Hundeerziehungskurses auf Aufforderung der Gemeinde oder des Veterinäramtes nachzuweisen (§7a Abs. 1 und 2 Hundeverordnung (HundeV)). 

 

Unsere Kurse entsprechen den neuen Verordnungen des Kanton Thurgau und können somit zeitlich frei gewählt werden.